Widerrufs- / Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen:
§§ 355-359 BGB (= §§ 361a-b a. F.)
1. Allgemeine Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs (§ 355 BGB)
a) Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB)
aa) 1 Monat nach Vertragsschluss (Beweislast beim Unternehmer), wenn
- dem Verbraucher eine Belehrung darüber in Textform (§ 126b BGB), d. h. auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist,
- die Belehrung von ihm unterschrieben bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. dazu SignG) versehen worden ist und
- ihm bei schriftlichen Verträgen eine Abschrift ausgehändigt worden ist.
bb) Die Widerrufsmöglichkeit erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach Lieferung der Ware, jedoch nicht bei fehlender Belehrung (§ 355 Abs. 3 BGB). Die zeitlich unbeschränkte Widerrufsmöglichkeit ist durch das Gesetz vom 27.7.2002 (BGBl. I S. 2850) eingeführt worden, weil jedenfalls bei Haustürgeschäften eine zeitliche Begrenzung bei fehlender Belehrung in der europäischen Richtlinie nicht vorgesehen ist.
b) Ausübung des Widerrufs (§ 355 Abs. 1 BGB)
- Schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware.
- Es genügt das rechtzeitige Absenden der Ware.
c) Rechtsfolgen
Der Vertrag wird durch den Widerruf unwirksam.
Es gilt Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
- Die Ware ist auf Kosten des Unternehmers zurück zu schicken (bei Warenwert unter 40 Euro kann dies auch auf Kosten des Verbrauchers vereinbart sein), § 357 Abs. 2 BGB.
- Bei Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Benutzung ist Wertersatz zu leisten (entgegen § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn der Verbraucher darauf in Textform hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei unverschuldeter Verschlechterung, wenn er sein Widerrufsrecht gekannt hat (entgegen § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
- Bei verschuldeter Verschlechterung ist Wertersatz zu leisten.
- Bei fehlender Belehrung: Nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB).
- Wertvergütung für Gebrauch einer Sache (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Wertersatz ist zu zahlen, wenn die Rückgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Die Nutzungsvergütungspflicht und die Ersatzpflicht bei Verschlechterung der Sache aufgrund des Gebrauchs führt dazu, dass Verbraucher nicht leichtfertig mit den Sachen umgehen.
2. Rückgaberecht gem. § 356 BGB
Das Rückgaberecht kann das Widerrufsrecht ersetzen. dies ist vorgesehen bei Haustürgeschäft (§ 312 Abs. 1 S. 2 BGB) und Fernabsatzvertrag (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB). § 356 BGB nennt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
- Information über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt.
- Kenntnisnahme durch Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers.
- Einräumung des Rückgaberechts in Textform (§ 126b BGB).
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer.
- Alternativ kann der Verbraucher Rücknahme verlangen, wenn die Sache nicht als Paket geschickt werden kann (§ 356 Abs. 2 BGB).